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AGB


Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der AK Energies
(Stand: Juli 2022) Draisstraße 11, 68804 Altlußheim

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die NICHT über unseren Online Shop getätigt werden. Für Geschäftsbeziehungen, die über unseren Online-Shop getätigt werden, gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich die im Internet-Shop hinterlegten Shop-AGB.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Bei der Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Die Beschränkungen gemäß vorstehendem Absatz (1) gelten auch für alle sonstigen Unterlagen, die dem
Kunden von uns überlassen wurden oder werden, sofern diese als „vertraulich“ bezeichnet sind.
(3) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der
Ware an den Kunden erklärt werden.


§ 3 Verwendungszweck
Bei Abgabe des Angebots verpflichten Sie sich, dass die von uns gelieferte Ware nicht für nukleare, militärische und/oder terroristische Zwecke eingesetzt, genutzt und/oder verwendet wird.


§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise in Euro "ab Werk" (EXW Incoterms® 2020):
AK Energies, Draisstraße 11, 68804 Altlußheim, Deutschland, ausschließlich Verpackung.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und es zu Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen gekommen ist. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Im Falle von Kostensenkungen hat der Kunde unter den vorgenannten Bedingungen das Recht, eine Preisanpassung zu seinen Gunsten zu verlangen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Dem Kunden steht kein Aufrechnungsrecht zu, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten, rechtkräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
(7) Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Lieferzeit – Annahmeverzug
(1) In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart; eine Abweichung um bis zu 2 (zwei) Wochen ist möglich. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Wenn nach der Auftragsbestätigung noch Änderungswünsche des Kunden eingehen, ist die Lieferzeit neu zu vereinbaren.
(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder dem Kunden Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
(3) Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und ggf. der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist.
Soweit die Leistung überhaupt nicht mehr bzw. auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten (wenn weder uns noch den Vorlieferanten ein Verschulden trifft oder wenn wir nicht zur Beschaffung verpflichtet waren) sowie in Fällen höherer Gewalt. Die Rechte des Käufers im Falle des Lieferverzugs bleiben unberührt.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 6 Gefahrenübergang – Transportversicherung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "ab Werk" (EXW Incoterms® 2020):
AK Energies, Draisstraße 11, 68804 Altlußheim, Deutschland. Im Fall eines Versendungskaufs erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA Incoterms® 2020).
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir den Transport wahrnehmen sowie die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Die Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.


§ 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene schriftliche Vereinbarung. Für öffentliche Äußerungen Dritter, die nicht in unserem Auftrag handeln, übernehmen wir keine Haftung.
(2) Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und fehlerhaftem Baugrund entstanden sind. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ferner ausgeschlossen, soweit die geltend gemachten Mängel auf vom Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind.
(3) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Sofern es sich um einen offensichtlichen Transportschaden handelt, ist dieser Schaden zusätzlich dem Frachtführer anzuzeigen – soweit ein Frachtbrief ausgestellt wurde oder der Empfang zu quittieren ist, ist die Anzeige des Schadens auf dem entsprechenden Dokument zu vermerken.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort (außerhalb Deutschlands), als dem Erfüllungsort (innerhalb Deutschlands) verbracht wurde. In diesem Fall ist mit dem Kunden im Vorfeld abzuklären, in welcher Art und Weise die Kosten minimiert werden können bzw. welche Alternativmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Eine generelle Kostenübernahme für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zur Erfüllung der Mängelansprüche bei einem Erfüllungsort, der sich außerhalb Deutschlands befindet, wird nicht gewährt.
(5) Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei
Mängeln nur nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß § 7 dieser Verkaufsbedingungen.
(8) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-
und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche
ausgeschlossen. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3,
444, 479 BGB) bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche gem. § 7 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit im Rahmen des Vertragsschlusses keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden, haften wir folgt:
Auf Schadensersatz haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Pflichtverletzungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – haben wir im Rahmen der Verschuldenshaftung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In dem Verlangen auf Herausgabe der Kaufsache durch uns liegt zugleich ein Rücktritt vom Vertrag. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Die Kaufsache darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten c) berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder zu verkaufen („verlängerter Eigentumsvorbehalt“). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Eine Verarbeitung (einschließlich Vermischung und Verbindung) erfolgt für uns als Hersteller des
neu entstehenden Erzeugnisses. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum am Erzeugnis zum vollen
Wert oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt - das Miteigentum am
Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert des Erzeugnisses. Im Übrigen gilt für
das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Kaufsache.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Kaufsache oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt - im Falle unseres Miteigentums entsprechend anteilig - zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Kaufsache treten oder sonst hinsichtlich der Kaufsache entstehen (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung) sowie für Forderungen, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem.8 Abs. 1 geltend machen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit-
teilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Kaufsachen zu widerrufen.
d) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dahlenburg, Deutschland (Amts bzw. Landgericht). Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


Spezielle Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand: Juli 2022)

Einleitung
Ergänzend zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auf unserer Homepage www.ak-energies.de.
Mailversand
Dieses Dokument ist per EDV erstellt und deshalb auch ohne Unterschrift gültig.
Gewährleistung
Wir bieten Ihnen Gewährleistung gemäß unserer AGB, § 6(8) für Komponenten und sonstiges Zubehör 1 (ein) Jahr ab Ablieferung an den Spediteur; für Reparaturen, Wartungen 1 (ein) Jahr ab Abnahme durch den Kunden, spätestens aber ab dem Zeitpunkt, wenn der Vertragsgegenstand in Betrieb genommen wird. Sollte die Ware mit Verspätung, die durch den Kunden verursacht wurde, ausgeliefert werden, endet die Gewährleistung 1 (ein) Jahr nach Ankündigung der Lieferbereitschaft.


Pönale
(1) Die Firma AK Energies erkennt eine Pönale auf Lieferverzug in Höhe von 0,5 % pro Woche nach Ablauf von 2 Wochen (Karenzzeit) vom Wert der verspätet gelieferten Ware an, jedoch maximal 5 % vom Nettoauftragswert der verspätet gelieferten Ware/ Dienstleistung. Als Berechnungstermin gilt der Ex-Works Termin als vereinbart.
(2) Mit der Zahlung einer Pönale sind jedwede weiterführenden Forderungen auf Grund von Lieferverzug ausgeschlossen.
(3) Nettoauftragswert ist der von KRAMPITZ in Rechnung gestellte Zahlbetrag abzüglich Skonto, Rabatten und/oder sonstiger Nachlässe sowie Umsatzsteuer und ggf. Transportkosten.


Folgeschadenausschluss
AK Energies und Ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden und für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. - aber nicht ausschließlich - entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Sachschäden am Dritteigentum etc.


Haftungsbegrenzung
(1) AK Energies Gesamthaftung innerhalb des Vertrages, ungeachtet der Rechtsgrundlage, inklusive aller Pönalen und Garantieansprüche aufgrund der Aufkündigung des Vertrages, ist beschränkt auf 5 % des Vertragswertes.
(2) AK Energies haftet im Übrigen für sonstige Ansprüche jeglicher Art sowie auf Schadensersatz, ungeachtet der Rechtsgrundlage, nur im Rahmen und beschränkt in Höhe der Haftpflichtversicherung von AK Energies.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern und soweit AK Energies oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
(4) Klagen des Käufers in Bezug auf Rechtshandlungen nach diesem Vertrag dürfen nicht später als 3 Monate nach Ende der Gewährleistungszeit erhoben werden.


Haftungsausschluss
(1) AK Energies haftet nicht für Fehler, die durch Teile oder Arbeiten entstehen, die AK Energies nicht geliefert oder getätigt hat. AK Energies haftet ebenfalls nicht für durchgeführte Änderungen an seinem Lieferumfang, die ohne ihre schriftliche Zustimmung durchgeführt wurden und/oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden.
(2) AK Energies haftet auch nicht für Schäden, die durch normalen Verschleiß entstanden sind, sowie durch Korrosion und Erosion.


Gültigkeit des Auftrages
(1) Ein Vertrag tritt nur dann in Kraft, bzw. die Lieferzeit beginnt erst, wenn der Kunde die vereinbarte Anzahlung geleistet hat und diese auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist.
(2) Erfolgt die Anzahlung später als 2 Wochen nach Vertragsunterschrift, behält sich AK Energies das Recht vor, Preis, Lieferzeit und Vertragskonditionen anzupassen. anzupassen.


Lieferumfang
(1) Es gelten ausschließlich die in unserem Angebot respektive Auftragsbestätigung genannten Daten und Bedingungen.
(2) Andere Daten und Bedingungen, wenn sie nicht in diesem Vertrag genannt sind, verlieren ihre Gültigkeit.


Lieferzeitpunkt
(1) Verzögerungen in der finanziellen Abwicklung oder bei jedweder anderen Mitwirkungspflicht durch den Käufer berechtigen AK Energies zu einer Verschiebung seiner Liefer- und Leistungstermine. Dasselbe gilt, wenn AK Energies eine behördliche Genehmigung nicht oder nur verspätet erhält.
(2) Mit Terminen verbundene Vertragsstrafen oder Pönaletermine werden entsprechend angepasst.


Exportklausel
(1) Wird die Ware durch den Kunden nach Lieferung von AK Energies exportiert, ist allein der Kunde für die Bereitstellung der notwendigen Genehmigungen verantwortlich. Dies gilt im Besonderen für die Ausfuhren, die gem. BAFA oder anderer staatlicher Institutionen im IN- und Ausland, genehmigungspflichtig sind.
(2) Eine Mitwirkungspflicht durch KRAMPITZ besteht nicht und kann nicht eingefordert werden.


Höhere Gewalt
(1) Für Ereignisse höherer Gewalt, die AK Energies die Ausführung der vertraglichen Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet AK Energies nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
(2) Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit AK Energies auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert.
(3) Jede Vertragspartei wird alles - was erforderlich und zumutbar ist - in ihren Kräften stehende unternehmen, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
(4) Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
(5) Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag zu kündigen